Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Qualitätsbedingungen

der EM Kunststofftechnik GmbH (Gültig ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB) Stand 03/2026

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB)

 

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.3 Änderungen, Nebenabreden sowie Stornierungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen.
 

3. Qualitätsmanagement (ISO 9001 / IATF 16949)

3.1 Wir unterhalten ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9001 sowie – soweit vereinbart – IATF 16949.

3.2 Die Lieferung erfolgt gemäß den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Lastenheften und kundenspezifischen Anforderungen (CSR).

3.3 Sofern vereinbart, erfolgt die Erstbemusterung gemäß PPAP, VDA Band 2 oder kundenspezifischer Vorgaben.

3.4 Serienlieferungen erfolgen erst nach schriftlicher Freigabe.

3.5 Änderungen an Produkt, Prozess oder Material erfolgen ausschließlich im Rahmen eines abgestimmten Änderungsverfahrens.

3.6 Die Rückverfolgbarkeit wird entsprechend den geltenden Automotive-Anforderungen sichergestellt. Qualitätsrelevante Dokumente werden mindestens 15 Jahre nach Serienende archiviert.
 

4. Preise und Rohstoffregelung

4.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

4.2 Preisbasis ist die am Tag der Auftragsbestätigung gültige Brutto-Preisliste in Verbindung mit der maßgeblichen Metallnotierung (Westmetall oder – sofern anwendbar – LME).

4.3 Maßgeblich ist die Notierung des auf den Auftragseingang folgenden Arbeitstages.

4.4 Abweichungen der Metallnotierung verändern den Abgabepreis entsprechend der vereinbarten Kupferzahl bzw. Rohstoffpreisdifferenz (EUR/kg).

4.5 Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten sind Preisanpassungen zulässig, wenn sich nachweislich und erheblich die für die Kalkulation maßgeblichen Rohstoffkosten verändern. Die Anpassung erfolgt ausschließlich in Höhe der tatsächlichen Kostenänderung.

4.6 Eine einseitige Preisänderung ohne objektive Kostenänderung ist ausgeschlossen.

 

5. Lieferung, Rohwarenbeschaffung und Beschaffungsrisiko

5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW gemäß Incoterms® in der jeweils gültigen Fassung), sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5.2 Lieferfristen beginnen mit vollständiger Auftragsklärung und Eingang aller erforderlichen Unterlagen.

5.3 Rohwaren-Beschaffungsvorbehalt
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung mit Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.

5.4 Preis- und Zahlungsvorbehalt Rohware
Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Einkaufspreise für Rohstoffe infolge von Metallpreisänderungen, Energiepreissteigerungen, staatlichen Abgaben, Zöllen, Sanktionen, Änderungen von Zahlungsbedingungen unserer Vorlieferanten, Einschränkungen von Kreditversicherungen oder wesentlichen Finanzierungsänderungen, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, sofern die Kostenänderung nachweislich und erheblich ist. Die Anpassung erfolgt ausschließlich in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten.

5.5 Qualitätsvorbehalt Rohmaterial
Unsere Lieferverpflichtung setzt voraus, dass eingesetzte Rohmaterialien den vereinbarten Spezifikationen, gesetzlichen Anforderungen und Automotive-Qualitätsstandards entsprechen. Sind Rohmaterialien trotz ordnungsgemäßer Bestellung nicht in vereinbarter Qualität verfügbar, sind wir berechtigt, nach Abstimmung eine technisch gleichwertige Alternative einzusetzen oder die Lieferfrist angemessen zu verlängern.

5.6 Kredit- und Sicherheitenvorbehalt
Verschlechtern sich nach Vertragsschluss die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wesentlich oder wird unsere Finanzierung der Rohwarenbeschaffung erheblich beeinträchtigt, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.

5.7 Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Energieengpässe, behördliche Maßnahmen, Embargos oder sonstige unvorhersehbare Lieferkettenstörungen, verlängern die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.

5.8 Abrufaufträge
Abrufaufträge sind innerhalb von 90 Tagen nach Auftragsbestätigung abzurufen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.9 Sonderleistungen
Sonderleistungen erfolgen in produktionsbedingt festgelegten Fertigungslosen.


 


6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Verlassen unseres Werkes auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand aus Gründen des Auftraggebers, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über.
 

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar.

7.2 Neukunden leisten die ersten drei Lieferungen per Vorkasse.

7.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB).

7.4 Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig.

7.5 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

7.6 Wir sind berechtigt, Forderungen im Rahmen eines Factoring abzutreten.
 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen vor.

8.2 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.

8.3 Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

8.4 Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

8.5 Übersteigen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
 

9. Gewährleistung

9.1 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen.
 

9.2 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen.

9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang, soweit gesetzlich zulässig.

9.4 Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

9.5 Bei Serienfehlern verpflichten sich beide Parteien zur unverzüglichen Ursachenanalyse (z.B. 8D-Report).

9.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
 

10. Produkthaftung und Regress

10.1 Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 Wird der Auftraggeber aufgrund eines von uns zu vertretenden Produktfehlers in Anspruch genommen, steht ihm ein gesetzlicher Regressanspruch gemäß §§ 445a, 445b BGB zu.

10.3 Rückrufmaßnahmen sind – soweit möglich und zumutbar – vor Durchführung mit uns abzustimmen.


11. Haftung

11.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11.4 Wir unterhalten eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungssummen.
 

12. Werkzeuge und Schutzrechte

Durch Beteiligung an Werkzeugkosten entstehen keine Eigentums- oder Nutzungsrechte. Bei Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgrund von Kundenvorgaben stellt der Auftraggeber uns frei.
 

13. Verpackung und Export

13.1 Der Auftraggeber erfüllt eigenverantwortlich die Pflichten nach dem Verpackungsgesetz, soweit gesetzlich zulässig.

13.2 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung exportrechtlicher Vorschriften selbst verantwortlich.
 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
 

15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Vertragssprache ist Deutsch. Bei Abweichungen zwischen Sprachfassungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.